Satzung des Vereins Elongo e.V.

Elongo e.V.
Verein für kulturelle Zusammenarbeit

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Elongo – Verein für kulturelle Zusammenarbeit (Kurzform Elongo) mit Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bergisch Gladbach und ist in das Vereinsregister der Stadt Bergisch Gladbach eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereines sind:
    – die Förderung von Kunst und Kultur,- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe,
    – die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    Diese Zwecke werden unter anderem verwirklicht durch regelmäßig oder in Projektphasen im In- und Ausland stattfindende Musikworkshops, Proben, Seminare, Konferenzen und Kurse, sowie durch öffentliche und nicht-öffentliche Konzertveranstaltungen und Kulturevents.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  3. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Es darf keiner durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wenn es zur mittelfristigen Planung und Durchführung von Projekten im Sinne des Vereinszweckes erforderlich ist, dürfen Rücklagen hierfür gebildet werden.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögen betreffen, treten nur in Kraft, wenn das zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass sie mit der Gemeinnützigkeit des Vereins im Einklang stehen.
  5. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht in Anlehnung an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung, Rasse oder ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

§ 3 Ehrenamt und Vergütungen

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung derwirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Sollte ein Vorsitzender Vergütungen erhalten, muss dieses durch mindestens einen weiteren Vorsitzenden genehmigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Musizierenden, Künstlern, Organisatoren) und passiven Mitgliedern (Förderern). Aktives Mitglied kann jede Person sein, die ausübend an einem Projekt teilnimmt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Elongo e.V. unterstützen will. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  3. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich (per Brief oder E-mail) nachzusuchen. Alternativ kann der Antrag in Textform durch Ausfüllen und Bestätigen eines ggf. verfügbaren Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins abgegeben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
  4. Das Mindestalter für die Aufnahme in den Verein beträgt 18 Jahre.
  5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben,können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch freiwilligen Austritt
    b. durch Tod
    c. durch Ausschluss
    d. durch Streichung von der Mitgliederliste
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
  3. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein für das laufende Kalenderjahr bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag muss dabei nicht zurück erstattet werden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (i.d.R. 5 Werktage) Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform oder elektronischer Form bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung (per Brief oder E-Mail) mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetztenBeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlungaus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
  3. Änderungen des Status (v.a. Name, Anschrift, Bankverbindung) sind dem Vorstandunverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist; i.d.R. einmal im Jahr und im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragt, oder der Vorstand wichtige Gründe hierfür sieht. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (per Brief oder E-Mail) einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Der Protokoll wird von einem Vorsitzenden unterschrieben.
  4. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
  5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung (mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder müssen zustimmen);
    b. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
    c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit;
    d. Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern (falls erforderlich);
    e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
    f. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    h. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    i. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
    j. Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern;
    k. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand unterbreitet.
  7. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die um diese Anträge erweiterte Tagesordnung ist per E-Mail oder Brief spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  8. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
    a. Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung
    b. Geschäftsbericht des Vorstandes
    c. Entlastung des Vorstandes
  9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BG.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigteVorstandsmitglieder an; der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BG Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis regelt der Vorstand durch Beschluss in eigener Zuständigkeit.
  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes das andere Mitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden beide Vorstandsmitglieder aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der vakanten Vorstandsposten einzuberufen).
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden schriftlich (per Brief oder E-Mail) oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen an der Satzung vorzunehmen, falls vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. im Weiteren auch gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Dies bezieht sich auch auf zukünftige Änderungen, die die Geschäftsfähigkeit und die Gemeinnützigkeit des Vereins sichern und erhalten sollen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.

§10 Haftungsausschluss

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen, Workshopreisen, Konzerten, etc. oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§11 Kuratorium

Der Verein kann ein Kuratorium einsetzen. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium unterstützt den Vereinsvorstand als beratendes Gremium bei der Vereinsführung. Im Sinne eines gegenseitigen Austauschs wird der Kuratoriumsprecher zu den Vorstandssitzungen eingeladen und kann an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. Umgekehrt gilt gleiches für ein Vorstandsmitglied bei den Kuratoriumssitzungen. Die erarbeiteten Ergebnisse werden jeweils in den Mitgliederversammlungen präsentiert. Die Zusammensetzung des Kuratoriums wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, die Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen SOS-Kinderdorf e.V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21.02.2018 beschlossen worden.
Die vom Amtsgericht Köln geforderten Änderungen in §8 Nr. 3 und Nr. 4 wurden aufgrund der in der Gründungsversammlung erteilten Ermächtigung hierzu vom Vorstand am 05.05.2018 beschlossen.

Die vom Finanzamt Bergisch Gladbach zum Erlangen der Gemeinnützigkeit geforderten Änderungen in §2 Nr. 1 und die Ermächtigung des Vorstand zur Satzungsänderung im § 9 Nr. 5 wurden in der Mitgliederversammlung am 29.10.2018 beschlossen.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.